Allgemeine Mietbedingungen (AGB)
für die Vermietung von Veranstaltungstechnik durch Submerged Systems, Inh. Kevin Debera, Von-Wadenspann-Str. 10, 84048 Mainburg (nachfolgend „Vermieter“) · Stand: Oktober 2026
1. Geltungsbereich
- Diese Bedingungen gelten für alle Verträge über die Vermietung von Veranstaltungstechnik (Ton, Licht, Video, Bühne, Strom, Zubehör) sowie damit verbundene Leistungen wie Lieferung, Abholung und die Stellung von Technikern. Mieter kann ein Unternehmer (§ 14 BGB) oder ein Verbraucher (§ 13 BGB) sein.
- Abweichende Bedingungen des Mieters gelten nur, wenn der Vermieter ihnen ausdrücklich schriftlich zustimmt. Individuelle Vereinbarungen im Angebot oder in der Auftragsbestätigung gehen diesen AGB vor.
2. Vertragsschluss
- Die Darstellung des Equipments und die Verfügbarkeitsanzeige auf der Website sind unverbindlich. Eine Anfrage über die Website ist kein verbindliches Angebot.
- Der Mietvertrag kommt erst mit der Auftragsbestätigung des Vermieters (in Textform, z. B. per E-Mail) oder mit der Übergabe des Equipments zustande. Positionen „auf Anfrage“ (Zumiete) werden gesondert angeboten.
- Der Vermieter darf gleichwertiges Ersatz-Equipment liefern, wenn dies für den Mieter zumutbar ist.
3. Mietpreis, Mietzeit, Zahlung
- Der Mietpreis gilt pro Veranstaltungstag. Jeder weitere Veranstaltungstag wird mit 50 % des Tagespreises berechnet. Übernahme und Rückgabe außerhalb der Veranstaltungstage (z. B. Donnerstag bis Montag bei einer Veranstaltung am Samstag) sind nach Absprache kostenfrei.
- Lieferung und Abholung, Techniker und sonstige Leistungen werden nach der jeweils gültigen Preisliste bzw. dem Angebot berechnet. Gegenüber Unternehmern verstehen sich alle Preise netto zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer; gegenüber Verbrauchern werden Bruttopreise angegeben.
- Rechnungen an Unternehmer sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zahlbar. Verbraucher zahlen den Mietpreis vollständig vor der Übergabe, sofern nichts anderes vereinbart ist.
- Wird das Equipment verspätet zurückgegeben, schuldet der Mieter für jeden angefangenen weiteren Tag den vollen Tagesmietpreis; weitergehende Schäden (z. B. Ausfall einer Folgevermietung) bleiben vorbehalten.
4. Stornierung durch den Mieter
- Tritt der Mieter vor Mietbeginn vom Vertrag zurück, kann der Vermieter folgende Entschädigung verlangen (bezogen auf den vereinbarten Gesamtpreis): bis 30 Tage vor Mietbeginn kostenfrei, 29 bis 14 Tage vorher 25 %, 13 bis 4 Tage vorher 50 %, ab 3 Tagen vorher oder bei Nichtabholung 80 %.
- Bereits angefallene Kosten für Zumiete und Fremdleistungen sind in voller Höhe zu erstatten.
- Dem Mieter bleibt der Nachweis gestattet, dass dem Vermieter kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
5. Übergabe, Lieferung und Rückgabe
- Das Equipment wird in einwandfreiem, geprüftem Zustand übergeben. Der Mieter prüft es bei Übergabe auf Vollständigkeit und Funktion. Erkennbare Mängel sind sofort, später erkennbare Mängel unverzüglich nach Entdeckung zu melden; andernfalls gilt das Equipment als mangelfrei übernommen.
- Mit der Übergabe (bei Lieferung: mit dem Abladen am vereinbarten Ort) geht die Gefahr des Verlusts, des Diebstahls und der Beschädigung auf den Mieter über und endet erst mit der Rückgabe an den Vermieter bzw. der Abholung durch den Vermieter.
- Das Equipment ist vollständig, sauber, trocken, in den zugehörigen Cases und mit ordnungsgemäß aufgewickelten Kabeln zurückzugeben. Für erforderliche Reinigung, Trocknung oder Sortierung kann der Vermieter den entstehenden Aufwand berechnen.
- Die Prüfung des zurückgegebenen Equipments erfolgt beim Vermieter. Später festgestellte Schäden und Fehlteile, die nicht offensichtlich waren, werden dem Mieter unverzüglich mitgeteilt.
6. Pflichten des Mieters – fachgerechte Nutzung
Der Mieter trägt die volle Verantwortung für den Einsatz des Equipments. Er ist Veranstalter bzw. Betreiber im Sinne aller einschlägigen Vorschriften – nicht der Vermieter.
- Der Mieter verpflichtet sich, das Equipment ausschließlich fachgerecht, bestimmungsgemäß und nach den Bedienungsanleitungen und Hinweisen des Vermieters zu verwenden, es pfleglich zu behandeln und vor Witterung (Regen, Feuchtigkeit, Hitze, direkte Sonne), Getränken, Staub, Nebel- und Pyroeffekten sowie Diebstahl und unbefugtem Zugriff zu schützen.
- Auf- und Abbau, Verkabelung, Bedienung und insbesondere das Anschlagen und Hängen von Lasten (Rigging), der Aufbau von Traversen, Stativen und Bühnenelementen sowie der Anschluss an das Stromnetz dürfen nur durch fachkundige bzw. unterwiesene Personen erfolgen. Elektrische Anschlüsse vor Ort (Stromverteilung, Absicherung, Erdung, FI-Schutz) liegen in der Verantwortung des Mieters bzw. des Betreibers der Location.
- Der Mieter ist allein verantwortlich für die Einhaltung aller öffentlich-rechtlichen und sonstigen Vorschriften rund um seine Veranstaltung, insbesondere: erforderliche Genehmigungen und Anzeigen, Abnahmen (z. B. von Bühnen, Tribünen und fliegenden Bauten durch Sachverständige oder Behörden), Versammlungsstätten- und Brandschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften (DGUV), Lärm- und Immissionsschutz, Jugendschutz, Sicherheitskonzepte sowie GEMA- und sonstige Rechteanmeldungen.
- Der Mieter darf das Equipment nicht untervermieten, verleihen oder an einen anderen als den vereinbarten Einsatzort verbringen (insbesondere nicht ins Ausland), ohne vorherige Zustimmung des Vermieters. Eingriffe, Reparaturen oder Veränderungen am Equipment sind untersagt.
- Schäden, Störungen, Verlust oder Diebstahl sind dem Vermieter unverzüglich zu melden. Bei Diebstahl, Einbruch oder Vandalismus hat der Mieter unverzüglich Anzeige bei der Polizei zu erstatten und dem Vermieter eine Kopie zu übermitteln.
- Stellt der Vermieter einen Techniker, bleibt der Mieter Veranstalter. Der Techniker arbeitet nach den Vorgaben und auf Basis der Angaben des Mieters (z. B. zu Strom, Statik, Location); der Mieter stellt die notwendigen Voraussetzungen (Zugang, Strom, sichere Arbeitsbedingungen) bereit.
7. Haftung des Mieters, Verlust und Beschädigung
- Der Mieter haftet für Verlust, Diebstahl, Untergang und Beschädigung des Equipments in der Zeit vom Gefahrübergang bis zur Rückgabe, auch für Schäden durch seine Gäste, Mitarbeiter, Helfer und sonstige Dritte, nicht jedoch für normale, vertragsgemäße Abnutzung.
- Verlust, Diebstahl, Untergang: Der Mieter ersetzt den Neuwert (Wiederbeschaffungspreis eines neuen, gleichwertigen Geräts zum Zeitpunkt des Schadens). Der auf der Website und im Angebot ausgewiesene „Versicherungsbetrag“ entspricht diesem Neuwert.
- Beschädigung: Ob ein beschädigtes Gerät repariert werden kann und eine Reparatur wirtschaftlich sinnvoll und für den weiteren Mietbetrieb sicher ist, entscheidet der Vermieter nach billigem Ermessen (§ 315 BGB), auf Wunsch des Mieters unter Vorlage eines Kostenvoranschlags oder Prüfberichts. Ist eine Reparatur möglich, trägt der Mieter die Reparaturkosten einschließlich der erforderlichen Sicherheitsprüfung (z. B. nach DGUV Vorschrift 3) sowie Versand- und Gutachterkosten. Ist eine Reparatur nicht möglich oder nicht wirtschaftlich, ersetzt der Mieter den Neuwert nach Absatz 2.
- Für die Dauer der Reparatur bzw. Wiederbeschaffung kann der Vermieter zusätzlich einen Nutzungsausfall in Höhe des Tagesmietpreises verlangen, höchstens jedoch für 30 Tage.
- Dem Mieter bleibt in allen Fällen der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als der geforderte Betrag.
- Der Mieter stellt den Vermieter von allen Ansprüchen Dritter frei, die aus dem Einsatz des Equipments während der Mietzeit, aus der Durchführung der Veranstaltung oder aus einem Verstoß gegen Ziffer 6 entstehen, einschließlich angemessener Kosten der Rechtsverteidigung – es sei denn, der Vermieter hat den Anspruch selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.
- Dem Mieter wird empfohlen, das Mietequipment für die Mietzeit zum Neuwert zu versichern (z. B. Elektronik- oder Veranstaltungsversicherung) und eine Veranstalter-Haftpflichtversicherung abzuschließen.
8. Haftung des Vermieters
- Der Vermieter haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei Übernahme einer Garantie.
- Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertrauen darf) ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, höchstens auf den Auftragswert.
- Im Übrigen ist die Haftung des Vermieters ausgeschlossen. Insbesondere haftet der Vermieter nicht für Schäden, die auf unsachgemäßer Verwendung, fehlerhaftem Auf- oder Abbau durch den Mieter oder Dritte, unzureichender Stromversorgung vor Ort, Witterungseinflüssen oder der Missachtung von Vorschriften durch den Mieter beruhen, und nicht für entgangenen Gewinn oder den Ausfall einer Veranstaltung infolge leicht fahrlässig verursachter Störungen.
- Die verschuldensunabhängige Haftung für bereits bei Vertragsschluss vorhandene Mängel (§ 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB) ist ausgeschlossen.
- Die vorstehenden Beschränkungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter, Techniker und Erfüllungsgehilfen des Vermieters.
9. Störungen und Ausfall
- Fällt ein Gerät während der Mietzeit aus, informiert der Mieter den Vermieter sofort. Der Vermieter bemüht sich um schnellstmöglichen Ersatz; ein Anspruch auf Ersatz innerhalb einer bestimmten Zeit besteht nicht.
- Kann der Vermieter aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat (z. B. höhere Gewalt, Unfall, Diebstahl beim Vormieter, Ausfall eines Zulieferers), nicht oder nicht vollständig liefern, wird der Mieter unverzüglich informiert; bereits gezahlte Beträge für nicht erbrachte Leistungen werden erstattet. Weitergehende Ansprüche bestehen nur nach Ziffer 8.
10. Schlussbestimmungen
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit dadurch nicht zwingende Verbraucherschutzvorschriften des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts entzogen werden.
- Ist der Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand der Sitz des Vermieters (Mainburg).
- Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt; an die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.
- Der Vermieter ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Für den kostenlosen Ticketservice, Kundenkonten und Kommentare gelten die gesonderten Nutzungsbedingungen.